Angelsportverein Borsum e.V.
Bei Ausübung der Sportfischerei müssen die Handangeln unter ständiger Aufsicht sein.
Es gelten die Bestimmungen des Niedersächsischen Fischereigesetzes.
Untermaßige Fische sind sofort zurückzusetzen.
Jede(r) Angler(in) ist für die Sauberkeit seines Angelplatzes verantwortlich!
Nicht lebensfähige Fische sind sofort zu töten und als Fischfutter in Wasser zu werfen.
Die Fangliste ist sorgfältig ausgefüllt zurückzugeben auch bei Fehlanzeige.
Der Erlaubnisschein ist auf Verlangen vorzuzeigen.
Erlaubte Fanggeräte:
3 Handangeln
Boote sind verboten
Blinkern und Setzkescher sind nicht erlaubt
Mindestmaße der gefangenen Fische:
Hecht 60 cm, Schonzeit vom 01. Januar bis 30 April
Zander 60 cm,
Aal 50 cm,
Karpfen 45 cm,
Schleie 32 cm,
Forellen 40 cm, Schonzeit vom 15.Oktober bis 30 April
Wels 60 cm,
Lachs 50 cm,
Schonzeiten:
Raubfisch vom 01. Januar bis 30 April
Forellen vom 15.Oktober bis 30 April
Zusatz:
Blinkern,Wobbler, Spinner u.ä. sowie Setzkescher sind nicht erlaubt!
Dies ist unser Fischereierlaubnisschein für alle Vereinsmitglieder.
Er wurde 2010 neu eingeführt und erspart gegenüber dem alten A5-Modell
zum einen Platz in der eigenen, persönlichen Ausweismappe,
dem Verein die immer wiederkehrenden hohen Druckkosten und den immer
wiederkehrenden jährlichen Schreibkram
und der Umwelt eine Menge Papierabfall der bisher immer wieder jährlich
auszustellenden Ausweise.
(Bei 350 Mitglieder A5-Ausweise, entspricht dies 175 Blätter A4 mit 120 g/qm und
somit in 10 Jahren 1750 Blätter/A4)
Zudem hat dieser Ausweis erst nach 18 Abstempelungen sein Ende gefunden, das
entspricht 18 Jahre Laufzeit!
(Sportfischer-Prüfungsausweis Niedersachsen)
In Deutschland ist das Fischereirecht reine Ländersache. Dies bedeutet, jedes
Bundesland hat ein eigenes Fischereigesetz.
Es gibt kein Bundesfischereigesetz und es gibt keinen Bundesfischereischein oder
„Bundesangelschein".
Die Regelungen für die Fischerprüfung und zum Erwerb des Fischereischeins wird
daher auch unterschiedlich gehandhabt.
Den Fischereischein erhaltet Ihr, wenn Ihr eine Fischerprüfung,
die in allen Fischereigesetzen der Bundesländer vorgeschrieben ist, erfolgreich
absolviert habt.
Fischerprüfung und Fischereischein sind eine staatliche Angelegenheit.
Den Fischereischein erhaltet Ihr deshalb auch nur bei einer Behörde. In der Regel
ist diese das Ordnungsamt Deines Wohnsitzes.
Die in der ehemaligen UdSSR erworbenen Jäger-/Angler-Mitgliedsausweise erfüllen
nicht die Voraussetzung des Fischereigesetzes zur Ausstellung eines
Fischereischeines.
Wenn Ihr dann Eure Fischerprüfung bestanden habt,
wird Euch ein Fischerprüfungszeugnis ausgestellt, das Ihr vorlegen müsst, wenn Ihr
den Fischereischein beantragt.
Zur Prüfung selbst benötigt Ihr in der Regel den Nachweis über den erfolgreichen
Besuch eines Vorbereitungslehrganges.
Fischerprüfungslehrgänge und Fischerprüfungen finden je nach Bundesland
unterschiedlich oft statt.
Wer noch keine Fischerprüfung (Angelprüfung) hat,
die als Vorraussetzung zum Erwerb einer Gastkarte od. Jahreskarte bzw. zum
Fischerei-Erlaubnisschein
der jeweiligen Vereine notwendig ist, kann ab dem 14. Lebensjahr die
Sportfischerprüfung ablegen.
Weitere Information gibt es unter:
oder gleich Anmelden zum nächsten Kurs
unter 049 61/73 26 6 (Bernhard Bornhalm)
Für noch mehr Informationen, hier klicken: